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Wissenswertes über die Herstellungsbeiträge

Im Kommunalabgabengesetz (KAG) - Art. 5 - schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder dem Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Bei der Trinkwasserversorgung umfassen die Anlagen zum Beispiel Leitungen, Tiefbrunnen, Hochbehälter, die Aufbereitungsanlage sowie Pumpwerke, Schächte und Betriebsgebäude. Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eben diesen öffentlichen Einrichtungen (Wasserversrogungsanlage) ein Vorteil erwächst. 

Der Herstellungsbeitrag wird grundsätzlich einmalig festgesetzt. 

Alle wichtigen Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Hier klicken und Merkblatt lesen. 

Information zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen

Ein Wiederspruch gegen einen aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Nord-Ost-Gruppe Neunburg vorm Wald erlassenen Beitrags- und Gebührenbescheid kann auch elektronisch eingelegt werden.

Dafür steht derzeit folgende Möglichkeit zur Verfügung:

Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Nord-Ost-Gruppe Neunburg vorm Wald eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet:
mail@nord-ost-gruppe.de

Datenschutzerklärung für Kunden

Die Datenschutzerklärung für Kunden können Sie hier einsehen.